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FREISTELLUNGS-BESCHEINIGUNGEN

ÄNDERUNG NACH STEUER-FÄLSCHUNG :-(

BISHER HATTEN WIR HIER ALLE FREISTELLUNGS-BESCHEINIGUNGEN nach §13b und §48 bis zum Jahr 2002 hinterlegt. Leider sind unsere Freistellungsbescheinigungen mit unserer Steuernummer GEFÄLSCHT und ILLEGAL benutzt worden. Daher haben wir uns leider entscheiden müssen, diese Download-Option vom Netz zu nehmen.

Sollten Sie unsere Freistellungsbescheinigung wünschen, fordern Sie diese bitte bei uns an.

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" hat die Bundesregierung zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Besteht keine Freistellungsbescheinigung, bedeutet dies, dass Sie als Auftraggeber die aktuellen MwSt der Zahlung für Leistung direkt an das Finanzamt abführen müssen. Der Bauleistende verrechnet diese dann später mit der Steuerschuld beim Finanzamt.  Wichtig: Dieser Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn wir über eine sogenannte Freistellungsbescheinigung verfügen ! Das erspart Ihnen und uns deutliche Arbeit. Sie können sich diese Freistellungsbescheinigung ausdrucken, wenn Sie auf die entsprechende Bescheinigung unten klicken.

Adresse

Scholl GmbH
Inh. Dirk Lankermann
Paul-Rücker-Straße 12
47059 Duisburg-Neuenkamp 
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